Mit Geldauflagen gemeinnützige Kölner Organisationen unterstützen
Durch die Zuwendung von Bußgeldern und Geldauflagen von Strafgerichten wird gemeinnützigen Kölner Organisationen, nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe geboten. Sie unterstützen diese Organisationen dabei ihre Bildungsprojekte auch langfristig finanzieren zu können. Dieses Ziel erreichen wir unter anderem, indem wir für den Gegenwert der Bußgeldauflage Studierende der TH Köln auf Minijobbasis einstellen. Die Studierenden haben im Rahmen ihrer Ausbildung fundierte Kenntnisse in der professionellen Mittelbeschaffung (Fundraising) für gemeinnützige Projekte erworben und sind somit bestens für ihre Tätigkeit geeignet. „Unsere“ Studierenden erarbeiten für jedes Bildungsprojekt ein individuelles Fudraising-Konzept. Anschließend begleiten sie die Vereine in der Umsetzung von ersten, aus dem Konzept erarbeiteten Maßnahmen.
Transparente Geldauflagenverwaltung
Wir sind uns bewusst, dass Geldauflagen Vertrauenssache sind, und garantieren Ihnen daher eine zuverlässige und transparente Geldauflagenverwaltung.
Gemeinnützigkeit
Die Rheinische Stiftung für Bildung wurde am 23.11.2005 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mitteilungspflicht
Wir verpflichten uns, die zuständige Behörde über den Eingang oder Nichteingang zugewiesener Geldauflagen zeitnah zu informieren. Am Jahresende werden alle zuweisenden Stellen über die Höhe und Verwendung von eingegangenen Geldauflagen unterrichtet.
Verwendung der Gelder
Die Rheinische Stiftung verwendet Geldauflagen ausschließlich für den in der Satzung als gemeinnützig anerkannten Zweck mit konkreter Zweckbindung an den Nachhaltigkeitsfonds des Projektes Binas.
Mitteilung einer Satzungsänderung
Die Rheinische Stiftung teilt Satzungsänderungen, die eine wesentliche Änderung für die steuerliche Vergünstigung beinhalten, unverzüglich mit.
Sonderkonto für Geldauflagen
Für Geldauflagen und Sonderzuweisungen führt die Rheinische Stiftung eine Sonderkostenstelle. So wird sichergestellt, dass für Bußgeldzahlungen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.